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als Verpflichtung für die gesamte Menschheit
aus BLICKPUNKT ZUKUNFT,
6 Ausgabe 13, Oktober 1986
Vorbemerkung: In diesem Beitrag wird - im Gegensatz zur ersten
Skizze ('VDW intern' Nr. 70, September 1983, S.7-10, mit dem Titel: "Das
GRUNDGESETZ DER SCHÖPFUNG und die Nachrüstung") - zwischen dem
"GRUNDGESETZ DER SCHÖPFUNG" und dem "GRUNDGESETZ ZUR SICHERUNG
DES LEBENS" unterschieden. Damit ist die Hoffnung verbunden, daß dadurch die
Zusammenhänge deutlicher gemacht werden können.- Um es durchzusetzen ist eine 'Kopernikanische Wende in der Ethik' erforderlich.
Unser derzeitiges Rechtssystem reicht zur Lösung der heutigen
Probleme nicht mehr aus.
Seit einigen Jahrzehnten ist eine Situation eingetreten, die es nie vorher
gegeben hat: Der Mensch hat sich die technischen Mittel geschaffen, mit denen - gewollt oder
ungewollt - dem Leben oder dem höheren Leben auf der Erde ein Ende bereitet werden kann.
Das Leben auf unserem Erdball ist also in gefährlicher Weise bedroht. Doch, wer Widerstand
gegen Entwicklungen leistet, die als Ursache anzusehen sind, kommt häufig in Konflikt mit
unseren Gesetzen. Es wird gesagt, daß das Widerstandsrecht des Grundgesetzes nur gegen
diktatorische Maßnahmen in Anspruch genommen werden dürfe.
Werden die Gerichte selbst für den Schutz des Lebens angerufen, so stellt sich
oft heraus, daß viele Argumente der Kläger keine sogenannten "gerichtsverwertbaren Fakten",
sondern nur Möglichkeiten darstellen und deshalb für das Gericht keine Handhabe liefern.
Außerdem ist es schwer, bei der Diskussion das Entscheidende herauszuarbeiten und sich
nicht in Detailerörterungen zu verlieren. Dadurch wird die juristische Behandlung fast
unmöglich gemacht oder eine Entscheidung getroffen, die in die falsche Richtung geht. -
Eines müßte aber allen klar sein: Sollten die Befürchtungen einmal Realität werden, so wären
die Folgen nicht absehbar.
In der Physik hat man es leichter. Da kann man sich die Lösung vieler Fragen
dadurch vereinfachen, daß man sie auf ein Grundgesetz zurückführt. Man benötigt z.B. keine
Konstruktionsprüfung eines Perpetuum mobile, sondern kann auf den 1. Hauptsatz der
Wärmelehre hinweisen, der aussagt, daß ein Perpetuum mobile nicht möglich ist.
Wenn wir voraussetzen, daß es für unsere Welt auch ein allgemeingültiges
Gesetz, nämlich ein GRUNDGESETZ DER SCHÖPFUNG gibt, könnten wir dieses in eine
juristische Form als allübergreifendes Weltrecht (GRUNDGESETZ ZUR SICHERUNG DES
LEBENS) bringen und damit die Bemühungen derer absichern, die sich für die Erhaltung
alles Lebens einsetzen.
Die Voraussetzung eines GRUNDGESETZES DER SCHÖPFUNG ist
deshalb sehr wichtig, weil es ein aussichtsloses Unterfangen sein dürfte, alle (juristischen)
Gesetze, die in aller Welt Geltung haben, zu prüfen und so umzuändern, daß sie in jedem
Falle den Schutz des Lebens auf der Erde garantieren. Mit Hilfe eines GRUNDGESETZES
ZUR SICHERUNG DES LEBENS, das auf dem GRUNDGESETZ DER SCHÖPFUNG
basiert und vor allen anderen Gesetzen Vorrang hat, wäre aber diese
Schwierigkeit zu umgehen. Wenn man es berücksichtigt, erhält man auf viele Fragen einfache
und zweifelsfreie Antworten. Man braucht sich z.B. nicht mehr auf ein "Raketenzählen" oder
die Diskussion "Erstschlagwaffen oder nicht" einzulassen.
Die hier begonnene Argumentation steht und fällt mit der Frage, ob wir
anerkennen wollen, daß es - unabhängig von der Existenz der Menschen - ein
GRUNDGESETZ DER SCHÖPFUNG gibt und wie es etwa lauten könnte. - Es dürfte für
Menschen wohl kaum möglich sein, den Sinn der Welten über die Milliarden Jahre ihrer
Existenz zu verstehen. Wenn man aber die Entwicklungsgeschichte unseres Erdballs verfolgt
und zu begreifen sucht, so ist eines festzustellen: Es entwickelte sich das Leben, und es wurde
immer wieder dafür gesorgt, daß es als Ganzes erhalten blieb, auch, wenn einzelne Arten
zwischendurch ausgestorben und durch neue ersetzt worden sind. Das waren aber Prozesse,
die sich - im Vergleich zu den Zeitdimensionen des Menschen - in außerordentlich langen
Zeiträumen abspielten.
Auf Grund dieser Erkenntnis kann man vielleicht sagen: Das
GRUNDGESETZ DER SCHÖPFUNG fordert die Erhaltung des Lebens auf dieser Erde.
Dazu ist ein Gleichgewicht in der Natur erforderlich, das der Mensch nicht zerstören darf.
Um nun diesem GRUNDGESETZ DER SCHÖPFUNG Rechnung tragen zu
können, ist als juristisch weltweit verbindliche Handhabe ein GRUNDGESETZ ZUR
SICHERUNG DES LEBENS erforderlich. Hier wird nur ein Entwurf vorgestellt. Es ist
unausweichlich, daß sich möglichst viele, vor allem Juristen des Völkerrechts, damit
befassen, um ihm schließlich in einer ausgereifteren Form internationale Geltung zu
verschaffen. Durchsetzbar dürfte dieses Gesetz allerdings nur sein, wenn sich die
Ausgangsbasis unserer Ethik entsprechend ändert.
Die "Kopernikanische Wende" in der Ethik
Unsere heutige Ethik entspricht noch dem Ptolemäischen Weltsystem, das die
Erde in den Mittelpunkt des Alls stellte. Seit ca. 450 Jahren, nämlich seit Kopernikus, wissen
wir, daß das nicht so ist. Die Ethik hat jedoch dieser anderen Sicht nicht Rechnung getragen.
Bei ihr und im politischen Handeln ist heute noch der "Mensch das Maß aller Dinge". Das auf
den Menschen bezogene (anthropozentrische) Wertesystem wird meist sogar zum
egozentrischen, wenn die Weltprobleme nur nach den eigenen Bedürfnissen oder bestenfalls
denen einer Gruppe (Partei, Volk, Bündnissystem usw.) bewertet werden.
Die Menschheit braucht deshalb heute dringend die "Kopernikanische Wende"
in der Ethik, wenn der Bestand des Lebens gesichert werden soll. D.h. anstelle der
auf den Menschen bezogenen Sichtweise muß die Beachtung des GRUNDGESETZES DER
SCHÖPFUNG treten, also des Prinzips, das alles Leben schützt.
Das GRUNDGESETZ ZUR SICHERUNG DES LEBENS
Wie bereits gesagt, helfen unsere derzeit gültigen Gesetze nicht, die Gefahr
der Vernichtung des Lebens auf der Erde zu bannen. Zumindest indirekt ist es sogar möglich,
mittels demokratisch herbeigeführter Mehrheitsentscheidung das Ende alles Lebens zu
beschließen. Dies soll die Beachtung des GRUNDGESETZES DER SCHÖPFUNG
verhindern. Obwohl es den Rang eines Naturgesetzes hat, ist sein Charakter anders. Es
existiert - wie das Naturgesetz - auch ohne juristische Formulierung und unabhängig vom
Menschen. Doch kann man - im Gegensatz zu diesem - dagegen verstoßen. Die Folgen sind
allerdings unermeßlich und nicht verantwortbar. Damit es wirksam werden kann, muß es
juristisch formuliert und weltweit als geltendes Recht anerkannt werden. In diesem Entwurf
wird es dann GRUNDGESETZ ZUR SICHERUNG DES LEBENS genannt und könnte wie
folgt aussehen:
Präambel
In einer Zeit, in der es dem Menschen möglich geworden ist, die gesamte
Schöpfung zu zerstören und in der auch die Gefahr ständig zunimmt, daß dies geschieht,
haben wir (die UN) es unternommen, die wichtigsten Regeln des GRUNDGESETZES DER
SCHÖPFUNG so in eine juristische Form zu bringen, daß sie handhabbar sind. Wir hoffen,
daß diese Bemühungen nicht schon zu spät kommen.
Die Völker der Welt sind aufgerufen, das so entstandene GRUNDGESETZ
ZUR SICHERUNG DES LEBENS ohne Verzögerung auch in ihrer eigenen Rechtsprechung
zu berücksichtigen, damit keine Märtyrer unter denen geschaffen werden, die sich um die
Einhaltung dieses Gesetzes bemühen.
Paragraph 1
Es sind alle Handlungen verboten, die - direkt oder indirekt - zum Ende alles
Lebens oder des höheren Lebens auf der Erde führen könnten.
Paragraph 2
Es sind alle Handlungen verboten, die - direkt oder indirekt - die Ausrottung
oder das Aussterben von einzelnen Tier- und Pflanzenarten zur Folge haben
könnten.
Paragraph 3
Bereits die Gefährdung der Existenz der Schöpfung oder des Lebens von
Arten ist ein Verbrechen, da der Schaden nicht wieder gutzumachen ist, wenn er einmal -
als Folge der Gefährdung - eintreten sollte.
Paragraph 4
Jeder hat die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten Verbrechen gegen das
GRUNDGESETZ ZUR SICHERUNG DES LEBENS zu verhindern oder bereits begangene
rückgängig zu machen.
Paragraph 5
Nichts, das gegen das GRUNDGESETZ ZUR SICHERUNG DES LEBENS
verstößt, ist abstimmbar, bzw. durch eine Mehrheitsentscheidung - auch nicht der z.Zt.
lebenden gesamten Weltbevölkerung - legalisierbar.
Paragraph 6
Da die möglichen Schäden durch eine Mißachtung des GRUNDGESETZES
ZUR SICHERUNG DES LEBENS niemals wieder gutzumachen sind, hat es Vorrang
vor allen anderen Gesetzen, die die Menschen zur Regelung ihrer Angelegenheiten
geschaffen haben.
- - -
Dies sind nur die wohl wichtigsten Paragraphen. Doch, wer sie anerkennt,
muß die Weltprobleme zwangsläufig ganz anders sehen. Da wäre z.B. jeder Widerstand
gegen die atomare Rüstung nicht nur ein Recht, sondern sogar Pflicht. Doch die
Verpflichtung geht weit darüber hinaus. Die Perspektive der gesamten Politik sähe ganz
anders aus. Fast alles, was uns als unser normales Handeln - ohne daß wir darüber
nachdenken - selbstverständlich geworden ist, müßte überprüft und ggf. geändert werden.
Es sollte für jeden leicht einsichtig sein, daß materielle Werte, die den
Lebenden dienen, nicht das Risiko der Totalvernichtung rechtfertigen. Aber auch ethische tun
dies nicht; denn sie sind nur sinnvoll in Verbindung mit menschlichem Leben. Was wäre
Freiheit auf einer Erde, auf der kein Leben mehr existiert?
Die Aufgaben der Politiker
Gustav Heinemann hat schon lange vor seiner Zeit als Bundespräsident
einmal gesagt: "Nicht alles ist zu tun erlaubt, was der Mensch tun kann. Wenn Völkerrecht
und sittliches Gebot, wenn Gottes Weltregiment noch etwas gelten sollen, so ist mit den
Massenvernichtungsmitteln unserer Zeit eine Grenze erreicht, die der Mensch nicht
überschreiten darf. Hieran hat sich das politische Handeln auszurichten."
Wie das Bundesverfassungsgericht unsere Politiker zwingt,
grundgestzwidrige Gesetze zu ändern, so können auch die Politiker der Großmächte und ihrer
Verbündeten in Ost und West sich nicht der Aufgabe entziehen, ihre Politik dem
GRUNDGESETZ ZUR SICHERUNG DES LEBENS anzupassen. - Über die damit
verbundenen - kaum überwindbaren - Schwierigkeiten darf man sich dabei natürlich keine
Illusionen machen. Aber zunächst gilt es einmal, dafür überhaupt ein allgemeines Bewußtsein
zu schaffen.
Die Kirchen als mögliche Wegbereiter
Leider sind die großen christlichen Kirchen ihrer Aufgabe, die durch das
GRUNDGESETZ DER SCHÖPFUNG (also ohne die juristische Formulierung, die ja erst
noch erfolgen muß) gegeben ist, bisher nicht ausreichend nachgekommen. Sie hätten dem
Verfall des sittlichen Bewußtseins mit aller Entschiedenheit entgegenwirken müssen. Im
Mittelalter hat die Kirche die Lehren von Kopernikus und Galilei verdammt. Heute scheinen
die Kirchenführer zum großen Teil nicht in der Lage zu sein, die "Kopernikanische Wende in
der Ethik" nachzuvollziehen. Dabei hätten gerade sie die Möglichkeit, dem GRUNDGESETZ
DER SCHÖPFUNG weltweit Anerkennung zu verschaffen.
Die Möglichkeiten des Einzelnen
Es stellt sich die Frage, was der Einzelne dazu beitragen kann, daß das
GRUNDGESETZ DER SCHÖPFUNG ins allgemeine Bewußtsein dringt und damit die
Durchsetzung eines GRUNDGESETZES ZUR SICHERUNG DES LEBENS überhaupt erst
möglich wird. Dabei stößt man auf die Tatsache, daß manche Einstellunsänderung, die sich in
den vergangenen Jahrzehnten durchgesetzt hat, erschwerend wirkt. Der Mensch wurde viel zu
stark auf die Ausrichtung seines Lebens nach seinen eigenen Bedürfnissen geprägt.
Dabei ging ihm der Blick dafür verloren, daß er nur ein winziges Teil - räumlich und zeitlich
gesehen - im der Gesamtheit der Schöpfung darstellt, daß er aber - wegen seiner zu großen
Zahl und seiner technischen Möglichkeiten - das Gleichgewicht des Lebens viel zu stark
verschieben kann.
Hier muß also die "Kopernikanische Wende in der Ethik" ansetzen und - um
mit Erich Fromm zu sprechen - der Lebenshaltung des "Seins" vor der des "Habens" Vorrang
verschaffen. - Wir haben für diese Wende, wenn überhaupt, nicht mehr viel Zeit!
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